Satzung der Wilhelm-Leuschner-Stiftung in Bayreuth
1. Satzung der Wilhelm-Leuschner-Stiftung in Bayreuth Präambel
Das Erbe des deutschen Widerstands gegen den Nationalsozialismus ist ein Grundpfeiler der Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland als demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
Eine Symbolfigur des deutschen Widerstands aus den geistigen Wurzeln des demokratischen Sozialismus ist Wilhelm Leuschner, dessen Geburtshaus in Bayreuth steht. Sein Leben und politisches Wirken ist Teil des historischen Vermächtnisses des deutschen Widerstands gegen die Barbarei des Nationalsozialismus. Solange noch einige Menschen die Erinnerung an diese Gewaltherrschaft besitzen, kann die Freiheit geschätzt und genossen werden. Jede neue heranwachsende Generation schätzt jedoch die Errungenschaften des Kampfes gegen die Tyrannei nicht mehr so hoch ein, weil sie das Bewusstsein des schlechten Staates verloren hat. Das Bewusstsein des guten Staates, der aus schlechter Verfassung hervorgegangen ist, muss durch die Tradierung des Widerstands und seiner geistigen Wurzeln als historische Aufgabe jeder Generation begriffen werden. Dieses Erbe den nachwachsenden Generationen zu vermitteln ist Aufgabe der Wilhelm-Leuschner-Stiftung. Ihr Ziel ist die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung und Vermittlung seiner Lebensleistung. Diese ist verbunden mit seinem Einsatz für soziale Gerechtigkeit, dem Mitwirken am Aufbau des modernen Sozialstaats und einer lebendigen politischen Demokratie sowie seinem Eintreten für die europäische Völkerverständigung. Sein Widerstand gegen die Feinde der Demokratie soll in der inhaltlichen Förderung einer Ausstellungsstätte in seinem Geburtshaus in Bayreuth ebenso Gegenstand der Stiftung sein, wie die Vermittlung von internationalen Begegnungen von Nachwuchswissenschaftlern, Mitgliedern in- und ausländischer Jugendeinrichtungen sowie Multiplikatoren der politischen Bildungsarbeit. §1 Name, Rechtsstellung, Sitz Die Stiftung führt den Namen „Wilhelm-Leuschner-Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bayreuth. §2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Erinnerung an Leben, Werk und Wirken des ehemaligen hessischen Innenministers und Widerstandskämpfers Wilhelm Leuschner im öffentlichen Bewusstsein wach zu halten. Zweck der Stiftung ist weiterhin die interdisziplinäre wissenschaftliche, pädagogische und künstlerische Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik und ihren Folgen bis in die Gegenwart, insbesondere die Förderung einer Gedenkausstellung zu Leben und Wirken von Wilhelm Leuschner und seine Bedeutung für die heutige Zeit. Die Förderung einer Ausstellung im Geburtshaus von Wilhelm Leuschner in Bayreuth, 2 Moritzhöfen 25, soll als Teil der deutschen Widerstandsgeschichte mit Aussagen über die gegenwärtige Verfassungs- und Rechtsordnung Deutschlands und deren Vermittlung an kommende Generationen erfolgen. Sie soll dabei die Vermittlung von Pluralität, Toleranz, Nächstenliebe und Solidarität als Erbe des Widerstands in Form der Gesinnungsbildung ermöglichen. Darüber hinaus soll sie die europäische Dimension des Erbes des deutschen Widerstands vermitteln, welches den Krieg als Mittel der Politik zwischen Nationalstaaten verhindern will. (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: 1. Entwicklung von schulischen und außerschulischen Bildungsangeboten zu Leben und Wirken von Wilhelm Leuschner und zur Geschichte des 20. Jahrhunderts. 2. Jugend- und Erwachsenenbildungsarbeit und internationale Begegnung durch Zusammenarbeit mit Institutionen aus Forschung und Verbänden im Geiste der sozialen Demokratie. 3. Förderung der Gedenkausstellung über Wilhelm Leuschner am historischen Lernort im Geburtshaus Bayreuth und Zusammenarbeit mit anderen Gedenkstätten im Austausch von Ausstellungen über das Erbe des deutschen Widerstands. 4. Förderung des Unterhalts von Seminar- und Archivräumen im Wilhelm-Leuschner- Zentrum Bayreuth, Herderstraße 29, zur Weiterentwicklung des Leuschner-Nachlasses im Besitz der Stiftung und dessen Vermittlung in der Bildungsarbeit. (3) Kontinuierliche Entwicklung der Archivausstellung im Leuschner-Zentrum. Durch weitere Sammlungsschwerpunkte zum deutschen Widerstand im Zusammenhang mit dem Leuschner-Nachlass soll dieser zu einem wissenschaftlichen Schwerpunkt der Widerstandsforschung werden. §3 Einschränkungen (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. (2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. §4 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage; diese ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung. (2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. §5 Stiftungsmittel (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben 3 1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, 2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (3) Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden. §6 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsrat 2. das Kuratorium (2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder der Stiftungsorgane kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. §7 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Für jedes ordentliche Mitglied kann eine persönliche Stellvertretung benannt werden. Sie werden von den Stiftern auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt auf Ersuchen des Stiftungsrats bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet mit der Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres. Ausnahmen bestimmt der Stiftungsrat. (2) Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Kuratorium angehören. (3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende, der/die den Vorsitzenden/die Vorsitzende in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. §8 Stiftungskuratorium, Zusammensetzung und Aufgaben (1) Das Stiftungskuratorium besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Sie werden analog der Amtszeit des Stiftungsrats für die Dauer von fünf Jahren vom Stiftungsrat bestellt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Nach Ablauf der Wahlperiode können bisherige Mitglieder wieder gewählt werden. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweils nachfolgenden Mitglieds auf Ersuchen des Stiftungsrats im Amt. Das Kuratorium wählt einen/eine Vorsitzende/n. 4 (2) Aufgabe des Stiftungskuratoriums ist insbesondere: 1. Die wissenschaftliche Tätigkeit der Stiftung zu beraten. 2. In allen Angelegenheiten der Entwicklung der Stiftung beratend tätig zu sein. 3. Den Bericht über die Verfolgung des Stiftungszwecks zu beraten. § 9 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des/der Vorsitzenden des Stiftungsrats (1) Der/die Stiftungsratsvorsitzende vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er/Sie hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis vertritt der/die Vorsitzende die Stiftung alleine. Von den Beschränkungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BayStG ist der/die Stiftungsratsvorsitzende befreit. (2) Der/die Vorsitzende des Stiftungsrats ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er/sie dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (3) Der/die Stiftungsratsvorsitzende führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er/sie ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgabe des/der Stiftungsratsvorsitzenden sind insbesondere: 1. Die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung und Vorlage an den Stiftungsrat zur Beschlussfassung. 2. die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen, 3. die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Jahres- und Vermögensrechnung. § 10 Geschäftsführung, Geschäftsjahr (1) Der/die Stiftungsratsvorsitzende hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen. Der Stiftungsrat kann für die Tätigkeiten der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 11 Aufgaben des Stiftungsrats (1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den/die Stiftungsratsvorsitzende/n bei seiner Tätigkeit. Er beschließt insbesondere über 5 1. den Haushaltsvoranschlag, vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 1; 2. die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen, vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 2; 3. die Jahres-und Vermögensrechnung und die Erfüllung des Stiftungszwecks, vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3; 4. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung. (2) Der/die Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. § 12 Geschäftsgang des Stiftungsrats (1) Der Stiftungsrat wird von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder dies verlangen. (2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und niemand Widerspruch erhebt. (3) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 13 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Solange ein Mitglied der Stifter Mitglied im Stiftungsrat ist, können keine Beschlüsse gegen die Stimme des Stifters gefasst werden. (4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 13 dieser Satzung. (5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von dem/der Vorsitzenden und dem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane und der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen. § 13 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung (1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. (2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats; Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder 6 des Stiftungsrats. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken (§ 15) wirksam. § 14 Vermögensanfall Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den gemeinnützigen Förderverein Leuschner-Zentrum e.V. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. § 15 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken (2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen. § 16 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken in Kraft. ............................. …………………………………………………………………. (Ort, Datum) (Unterschrift des Bevollmächtigten) 7 Anlage zu § 4 Abs. 1, Satz 2 der Satzung der Wilhelm-Leuschner-Stiftung Das Stiftungsvermögen setzt sich wie folgt zusammen: Art Wert 1. Barvermögen (Grundstock) 50.000 Euro 2. Bewegliches Vermögen: Büroausstattung / Archiveinbauten (Inventar)/Archivausstellung Jeweils aktuelles Verzeichnis 3. Stiftungsarchiv: Archivalien und digitales Archiv; Persönlicher Nachlass Wilhelm Leuschner (ab 1811 – 2018): Abteilung I Leuschner-Nachlass; Abteilung II angereicherter Leuschner-Nachlass Abteilung III Nachlässe regionaler Widerstand etc. Stiftungsbibliothek (~ 2.000 Bände) Jeweils aktuelles Verzeichnis

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